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Mit der neuen Grundsteuerreform wurde entschieden, die Grundsteuer weiterhin als wichtige Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden zu erhalten. Doch was bedeutet die Änderung für Sie als Eigentümer und welche Gründe stecken dahinter? Darüber möchten wir Sie in diesem Beitrag aufklären.
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz eines jeden Eigentümers erhoben. Hierzu zählt das Grundstück einschließlich des darauf errichteten Gebäudes oder Betriebes. Sie ist eine der bedeutendsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden, denn mit diesem Geld werden unter anderem Schulen saniert, Straßen und Spielplätze gebaut und auch die Feuerwehr und Krankenhäuser unterstützt. Derzeit spricht man hier von einem Betrag von bundesweit jährlich 15 Milliarden Euro.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Einheitswerten. In manchen Ländern werden die Grundstücke nach einem Wert aus dem Jahr 1964 berücksichtigt und in anderen Ländern sogar aus dem Jahre 1935. Diese Werte werden dann mit der einheitlichen Steuermesszahl und darauf mit dem festgelegten Hebesatz multipliziert. Da sich diese Werte jedoch bis heute drastisch verändert haben, kommt es derzeit zu steuerlichen Ungleichbehandlungen. Laut Bundesverfassungsgericht sind diese nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar. Aus diesem Grund wurde das bisherige System 2018 durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die Reform wurde im Juli 2022 eingeführt und greift mit einer Gesetzesänderung ab Januar 2025.
Da die Reform eine Öffnungsklausel enthält, kann jedes Bundesland selbst entscheiden, ob es sich an die Vorgaben des Bundes hält. Bayern hat davon Gebrauch gemacht und berechnet die neue Grundsteuer über ein wertunabhängiges Flächenmodell. So wird ein automatischer Anstieg der Grundsteuer verhindert.
Das neue Gesetz sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird. Hierfür müssen Sie als Eigentümer bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt übermitteln. Dies kann problemlos über das Online-Portal ELSTER erfolgen. Ist die Reform abgeschlossen, erhalten Sie einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
In Bayern erfolgt die Berechnung der Grundsteuer nach Verfahren A oder B.
Verfahren A ist für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Hier wird das Bundesrecht angewendet und Grundstücke werden nach Ihrem Ertragswert bewertet.
Verfahren B ist für Grundstücke des Grundvermögens. Hier bemisst sich die Grundsteuer nach der Größe des Grundstücks, des Gebäudes und dessen Nutzung.
Sind Ihre Immobilien vermietet, können Sie als Eigentümer die Kosten für die Grundsteuer auf Ihre Mieter umlegen und bei einer Steuererhöhung diese mit den Betriebskosten verrechnen.
Können wir Ihnen weitere offene Fragen zum Thema Grundsteuer beantworten? Dann kontaktieren Sie uns. Wir von Theisinger Immobilien helfen Ihnen gerne weiter.
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